Hausordnung
Um das Zusammenleben der Mieter:innen zu erleichtern, enthält die Hausordnung die Rechte und Pflichten der Mieter:innen. Sie ist von allen Mieter:innen zu beachten.
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Aus Fenstern, Balkonen und in Treppenfluren dürfen weder Staubtücher, noch Fußabstreifer oder Teppiche ausgeschüttelt werden.
Die für Aufzüge geltenden Benützungsvorschriften sind genau einzuhalten. Lastentransporte in Personenaufzügen sind untersagt.
Kehricht und sonstige Abfälle sind in die dafür vorgesehenen Abfallcontainer zu entleeren. Die Deckel der Müllcontainer sind stets geschlossen zu halten. Heiße Asche darf nicht in die Container entleert werden.
Altpapier und Altglas sind in eventuell vorhandene Altpapier- bzw. Altglascontainer zu deponieren. Kartonagen sind gefaltet bzw. zerkleinert in die entsprechenden Altpapiercontainer zu entsorgen. Sollte Sperrmüll in oder neben den Containern gelagert werden, wird dieser auf Kosten der betreffenden Mieter:innen entsorgt.
Alle nicht gemieteten Räume des Hauses, wie zum Beispiel Stiegenhäuser, Gänge, Keller- und Dachbodenzugänge, Räume, die für eine bestimmte Verwendung vorgesehen sind und dgl. dürfen nicht mit Möbeln, Geräten oder sonstigen Gegenständen verstellt werden und sind von jeder Lagerung freizuhalten. Das Auf- oder Abstellen von Fahrnissen und Transportmitteln jeglicher Art, wie Fahrräder, Krafträder, Kinderwagen etc. ist nur in den dafür vorgesehenen Gemeinschaftsräumen gestattet. Weiters dürfen auf allgemeinen Hausflächen keine wie immer gearteten Arbeiten weder von Mieter:innen noch von ihnen beauftragten Firmen durchgeführt werden.
Das Rauchen ist in allgemeinen Teilen des Hauses (z. B. in Gängen, Kellergängen, Dachböden, Stiegenhäusern, Abstellräumen, Waschküchen, Liftkabinen und Garagen) verboten.
Gang-, Stiegen- und Bodenfenster sollen nur vom Hauswart/von der Hauswartin geöffnet und geschlossen werden.
Das Abstellen von Personenkraftwagen ist nur auf den dafür bestimmten Plätzen und nur nach Abschluss eines diesbezüglichen Vertrages mit der Hausverwaltung gestattet.
Das Befahren der zu der Wohnhausanlage gehörenden Gärten und Höfe mit Fahrrädern, Kraftfahrzeugen der sonstigem Fuhrwerk ist untersagt. Auch die Reinigung dieser Fahrzeuge ist im gesamten Bereich der Wohnhausanlage nicht gestattet.
Das Ausstreuen oder Auslegen von Tierfutter ist im gesamten Bereich der Liegenschaft verboten.
Die Bestimmungen des Meldegesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind einzuhalten.
Bei einer späteren Kündigung des Mietverhältnisses ist die Hauptmieterin/der Hauptmieter verpflichtet, nach Rückgabe der Wohnung sich und eventuelle Mitbewohner:innen polizeilich abzumelden. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung ist strafbar.
Türen, Fensterrahmen, Türstöcke und Verschalungen dürfen nicht durch Haken, Nägel oder Schrauben beschädigt werden. Zerbrochene Fensterscheiben sind unverzüglich auf Kosten der Mieterin/des Mieters durch neue zu ersetzen.
Weiters müssen Türen und Fenster bei Unwetter und Abwesenheit geschlossen sein, eventuell vorhandene Außenjalousien dürfen bei Sturm nicht heruntergelassen werden.
Vor allem in Neubauten ist für eine ausreichende Heizung und Belüftung (Stoßlüften bzw. Querlüften) zu sorgen, um Schimmelbildung zu vermeiden. Hinweise zum richtigen Lüften finden Sie hier.
Terrassen, Loggien, Balkone und mitvermietete Gartenanteile müssen sauber gehalten werden und dürfen nicht zum Abstellen und Aufbewahren von Gerümpel verwendet werden. In den Fugen von Terrassenplatten aufgehendes Unkraut muss regelmäßig entfernt werden, da Wurzeln in die Isolierung einwachsen und Wasserschäden in darunter befindlichen Objekten verursachen können. Bei Zuwiderhandeln und im Schadensfall haftet die Mieterin/der Mieter für entstandene Schäden. Weiters hat die Mieterin/der Mieter bei der Bepflanzung dafür zu sorgen, dass Wurzeln nicht in die darunter liegende Konstruktion einwachsen, Hausteile bei der Bewässerung nicht benässt werden und Pflanzen nicht an der Fassade hochranken, da die Mieterin/der Mieter für Verschmutzungen an dieser sowie für Folgeschäden an der Bausubstanz haftet.
Das Grillen im Freien ist in der gesamten Liegenschaft nicht gestattet.
Sollte eine Wasserentnahmestelle vorhanden sein, ist vor Beginn der kalten Jahreszeit die Leitung zu dieser abzusperren und durch Öffnen des Absperrhahnes zu entleeren.
Bei der Nutzung eines allenfalls mitvermieteten Kellerabteiles ist zu beachten, dass dieses nicht zur Lagerung von Wertgegenständen, Kleidungsstücken, Elektrogeräten u. ä. geeignet ist. Schäden am Inhalt des Kellerabteiles finden überdies nur in einer adäquaten Haushaltversicherung Deckung. Außerdem wird empfohlen, sich sofort nach Übernahme der Wohnungsschlüssel davon zu überzeugen, dass das Kellerabteil leer steht und dieses mit einem Bügelschloss zu versperren, da spätere Reklamationen nicht berücksichtigt werden können.
Bei Anbringung von Blumenkästen oder Trögen ist auf ordentliche Befestigung bzw. Sicherung zu achten. Im Schadensfall haftet die Mieterin/der Mieter für entstandene Schäden.
Beschwerden über Rauchbelästigung sind unverzüglich der Hausverwaltung zu melden. Wenn die Ursache der Rauchbelästigung in der Feuerstätte der Mieterin/des Mieters oder an den von ihr/ihm verwendeten Brennstoffen liegt, hat die Mieterin/der Mieter die Kosten der Überprüfung zu tragen.
In Mietobjekten, die mit einer Gasetagenheizung oder einer Gaskonvektorheizung ausgestattet sind, hat die Mieterin/der Mieter mindestens einmal jährlich für eine von einem konzessionierten Unternehmen durchgeführte Wartung zu sorgen. Ferner ist die Mieterin/der Mieter aufgrund des gesetzlichen Erfordernisses zu einer alle fünf Jahre durchzuführenden Abgasemissionsmessung verpflichtet.
In Mietobjekten, die mit einer Klimaanlage ausgestattet sind, hat die Mieterin/der Mieter diese laut Mietvertrag einmal jährlich von einem konzessionierten Unternehmen warten zu lassen.
Die Fußböden sind ordnungsgemäß, alle eventuell vorhandenen Einrichtungen im Sinne des § 4 des Mietvertrages pfleglich zu behandeln.
Im Falle der Verunreinigung der Wohnung mit Ungeziefer hat die Wohnungsinhaberin/der Wohnungsinhaber die Entwesung auf eigene Kosten durchzuführen. Kommt sie/er dieser Verpflichtung innerhalb der von der Hausverwaltung gestellten Frist nicht nach, so bildet dieser Umstand einen Kündigungsgrund. Außerdem ist die Hauseigentümerin/der Hauseigentümer berechtigt, die Vernichtung des Ungeziefers auf Kosten der Mieterin/des Mieters durchführen zu lassen. Die Mieterin/der Mieter haftet überdies der Hauseigentümerin/dem Hauseigentümer und den übrigen WohnungsnachbarInnen für alle Schäden, die sich aus der Ungeziefereinschleppung ergeben.
Die Anbringung von Schildern oder Außenantennen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters. Die Anbringung hat durch einen befugten Gewerbetreibenden zu erfolgen und darf nicht zur Beschädigung von Gebäudeteilen, Verunstaltung von Grundstücks- und Gebäudeteilen oder Belästigung anderer HausbewohnerInnen führen. Die Entfernung hat spätestens bei Beendigung des Mietverhältnisses auf Kosten der Mieterin/des Mieters zu erfolgen.
Auf den Stiegen, Gängen und in den Höfen darf nicht gelärmt werden. Das Spielen der Kinder in den Höfen, Spielräumen und dafür vorgesehenen Spielplätzen ist mit Einbruch der Dunkelheit, spätestens jedoch um 20 Uhr einzustellen.
Spiele, die eine Belästigung der Hausbewohner:innen oder eine Beschädigung des Hauses verursachen, sind innerhalb der ganzen Wohnhausanlage verboten. Auch in den gemieteten Räumen ist jeder ungebührlich störende Lärm mit Rücksicht auf die anderen Mietparteien unstatthaft.
Die Benützung der Kinderspielräume sowie Kinderspielgeräte erfolgt auf eigene Gefahr; Eltern haften für ihre Kinder.
Lärmbelästigende Bastelarbeiten in der Wohnung sind verboten; notwendige Arbeiten innerhalb des Wohnbereiches, die mit Lärmentwicklung verbunden sind (wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren etc.) sind abends nur bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen gar nicht gestattet.
In der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr darf die Nachtruhe nicht gestört werden. Rundfunk- und Fernsehgeräte sind auf Zimmerlautstärke zu stellen.
Waschmaschinen in Wohnungen sollten auf eine lärmdämmende Unterlage gestellt werden. Außerdem ist darauf zu achten, dass der Waschgang bis 22 Uhr beendet ist.
Unterhaltungen auf den Loggien, Balkonen und Terrassen sind so zu führen, dass andere Hausbewohner:innen, vor allem in den Nachtstunden, nicht gestört werden.
Haustiere dürfen mit Genehmigung der Hausverwaltung gehalten werden. Es ist jedoch verboten, Hunden oder Katzen in zur Wohnhausanlage gehörenden Höfen, Gärten (auch Vorgärten) Terrassen, Stiegenhäusern etc. Auslauf zu gewähren und diese zu verunreinigen.
Ergeben sich aus der Haltung von Haustieren begründete Beschwerden, ist die Hausverwaltung berechtigt, die Genehmigung zur Haltung des Tieres zu widerrufen. Das Tier ist in diesem Fall nach Aufforderung unverzüglich aus der Wohnung zu entfernen.
Sanitäre Anlagen sind rein zu halten. Verstopfungen der Wasserabläufe oder der WC-Schläuche, sowie Gebrechen an WC und Wasserleitungen, durch die der Bauzustand des Hauses Schaden erleiden kann, sind der Hausverwaltung sofort zu melden. Alle aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmung entstehenden Schäden gehen zu Lasten der Mieterin/des Mieters.
In WC-Schalen und Abwäsche dürfen keinerlei feste Abfälle (Speisereste, Kehricht etc.) geworfen werden. Ebenso dürfen Chemikalien, Medikamente etc. nicht in den Ausguss geleert werden, sondern müssen als Sondermüll ordnungsgemäß entsorgt werden.
Jede Wasserverschwendung ist zu unterlassen, da sie die Mieter:innen in erhöhtem Ausmaß belastet. Es ist sorgfältig darauf zu achten, dass die Ausläufe und die WC-Spülungen stets ordnungsgemäß gedichtet sind und dass ein Überlaufen der Wasserleitungsmuscheln, Badewannen, Abwäschen und dgl. vermieden wird.
Eine eventuell vorhandene Waschküche kann an Werktagen in der Zeit von 7 Uhr bis 21 Uhr benützt werden, an Sonn- und Feiertagen ist die Benützung derselben untersagt. Eine entsprechende Einteilung der Waschzeiten hat die Hausbesorgerin/der Hausbesorger zu treffen. Wenn das Haus von einer Reinigungsfirma betreut wird, hängt diese jeweils zu Monatsbeginn einen Benützungsplan auf. Grundsätzlich hat jede Mieterin/jeder Mieter das Recht auf einen Waschtag im Monat. Sollten allerdings noch Waschtermine frei sein, so können diese natürlich wahrgenommen werden.
Die Geräte sind nach der Benützung in gereinigtem Zustand zu hinterlassen, bei Trockenmaschinen ist das Flusensieb zu reinigen.
Schwere Vorhänge und Teppiche dürfen in der Waschmaschine nicht gewaschen werden.
Der Waschküchenschlüssel ist sofort nach Beendigung des Waschtermines an die Hausbesorgerin/den Hausbesorger zurück zu geben.
Sämtliche Schlüssel für Wohnungen und andere Mieträume, auch solche, die von der Mieterin/vom Mieter selbst zusätzlich erworben wurden, sind bei Beendigung des Mietverhältnisses abzugeben, widrigenfalls hat die Hausverwaltung das Recht, Zylinder und Schlüssel auf Kosten der ausziehenden Partei umändern zu lassen. Bei Vorhandensein einer Hausschließanlage ist die Anfertigung von Schlüsseln nur mit einer schriftlichen Genehmigung der Hausverwaltung möglich.
Vorhandene Zentralheizungsanlagen werden, soweit es die Außentemperatur erfordert, sachgemäß in Betrieb gehalten. Mit dem Heizen wird begonnen, wenn an vier aufeinanderfolgenden Tagen die Außentemperatur um 21 Uhr niedriger als +12 Grad Celsius ist. Als Richtlinie gilt eine Erwärmung der hauptsächlich genutzten Räume auf +20 Grad Celsius und eine durchschnittliche Erwärmung von +18 Grad Celsius. Für Räume, die auf Wunsch der Mieterin/des Mieters oder durch diesen mittels Ein- oder Umbauten geändert worden sind, kann diese Erwärmung nicht verlangt werden. Die Mieterin/der Mieter hat während der Heizperiode Türen und Fenster auch von unbeheizten Räumen verschlossen zu halten. Notwendiges Lüften darf nicht zur Durchkältung der Räume führen. Bei Frost dürfen die Ventile zur Vermeidung des Einfrierens nicht auf "kalt" stehen.
Für die Zeit von 1. Mai bis 15. September besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Beheizung.
Eine bestimmte Temperatur kann nicht gewährleistet werden, wenn eine Beschränkung der Brennstoffversorgung eintritt, ebenso nicht bei Störungen durch Naturereignisse, Unterbrechung des Friedenszustandes allgemein, in eigenen oder fremden Betrieben.
Vorhandene Warmwasserversorgungsanlagen werden sachgemäß in Betrieb gehalten, und zwar derart, dass die Temperatur an den Zapfstellen nicht unter +35 Grad Celsius absinkt. Eine Gewähr für ununterbrochene, vereinbarungsgemäße Warmwasserlieferung übernimmt die Vermieterin/der Vermieter nicht.
Zum Spülen von Wäsche darf kein Warmwasser entnommen werden. Ebenso dürfen Geschirrspüler und Waschmaschinen nicht an die Warmwasserleitung angeschlossen werden.
Diese Hausordnung kann jederzeit nach Erfordernis von der Vermieterin/des Vermieters durch weitere Bestimmungen ergänzt oder hinsichtlich bereits geltender Regelungen abgeändert werden. Derartige Ergänzungen bzw. Änderungen treten ab Anschlag der neuen bzw. ergänzten Hausordnung in Kraft und sind ab diesem Zeitpunkt für alle Mieter:innen verbindlich.